Thema
Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens
Ein zentrales Merkmal des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist die Kostenregel der ersten Instanz: Unabhängig vom Ausgang trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Das unterscheidet das Arbeitsgericht deutlich von der Zivilgerichtsbarkeit.
Das Wichtigste im Detail
Keine Kostenerstattung in erster Instanz
Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz besteht in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite, auch bei vollständigem Obsiegen.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren in vielen Fällen vollständig.
Streitwert bei Kündigungsschutzklagen
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird üblicherweise mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern angesetzt, was die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich bestimmt.
Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die eigenen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten ganz oder in Raten.
Häufige Fragen
Zahle ich meinen Anwalt auch wenn ich gewinne?
In erster Instanz ja. Die Kostenregel des § 12a ArbGG schließt eine Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die unterlegene Gegenseite aus.
Was kostet ein Vergleich vor Gericht?
Endet das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, entfallen häufig die Gerichtsgebühren, während die vereinbarte Abfindung oder sonstige Regelung gesondert zu betrachten ist.
Zuständiges Arbeitsgericht finden
Welches Arbeitsgericht für einen konkreten Fall zuständig ist, hängt vom Sitz des Arbeitgebers oder vom Ort der Arbeitsleistung ab. Über das Verzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.