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Glossar Arbeitsrecht
Begriffe aus Kündigungsschutz, Verfahren und Instanzenzug, kurz erklärt.
- Kündigungsschutzklage
- Die Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer erhaltenen Kündigung gerichtlich feststellen lässt. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung…
- Gütetermin
- Der erste, meist kurzfristig anberaumte Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht, in dem der Vorsitzende allein eine gütliche Einigung der Parteien versucht.
- Kammertermin
- Der Verhandlungstermin, in dem ein Arbeitsgericht in voller Besetzung mit Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern streitig verhandelt und notfalls durch Urteil entscheidet.
- Ehrenamtliche Richter
- Laienrichter aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die neben dem Berufsrichter an Kammerterminen der Arbeitsgerichtsbarkeit mitwirken.
- Abfindung
- Eine meist im Vergleichswege vereinbarte Zahlung des Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein gesetzlicher Automatismus besteht nur in wenigen Ausnahmefällen.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Das Gesetz, das den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer regelt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die in einem Betrieb mit in der Regel…
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Das zentrale Verfahrensgesetz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es regelt Aufbau, Zuständigkeit und Verfahren der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts.
- Berufung
- Das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie wird beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt, meist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.
- Revision
- Das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Über die Revision entscheidet das Bundesarbeitsgericht in Erfurt als letzte Instanz.
- Streitwert
- Der für Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebliche Wert eines Verfahrens. Bei Kündigungsschutzklagen wird er üblicherweise mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern angesetzt.
- Beschlussverfahren
- Das arbeitsgerichtliche Verfahren für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht, etwa zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Es endet mit einem Beschluss statt einem Urteil.
- Urteilsverfahren
- Das arbeitsgerichtliche Verfahren für individualrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, etwa bei Kündigungen oder Vergütungsansprüchen. Es endet mit einem Urteil.
- Abmahnung
- Die förmliche Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber mit der Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung. Sie ist häufig Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.
- Betriebsbedingte Kündigung
- Eine Kündigung, die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird, etwa den Wegfall eines Arbeitsplatzes. Sie setzt in der Regel eine ordnungsgemäße Sozialauswahl voraus.
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Eine Kündigung, die auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers gestützt wird. Ihr geht in den meisten Fällen eine einschlägige Abmahnung voraus.
- Personenbedingte Kündigung
- Eine Kündigung, die auf in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen beruht, etwa lang anhaltender Erkrankung, ohne dass ein Verschulden vorliegt.
- Sozialauswahl
- Die bei einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern anhand sozialer Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten.
- Aufhebungsvertrag
- Eine einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nicht dem Kündigungsschutzrecht unterliegt, aber sozialversicherungsrechtliche Folgen wie eine Sperrzeit auslösen kann.
- Betriebsrat
- Die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er ist unter anderem vor Kündigungen anzuhören; eine unterbliebene Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.
- Massenentlassungsanzeige
- Die Pflicht des Arbeitgebers, größere Entlassungswellen der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Verstöße können zur Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen führen.
- Arbeitszeugnis
- Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Streit über Formulierungen oder Note ist ein häufiger Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.
- Resturlaubsabgeltung
- Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Urlaub genommen werden konnte.
- Mindestlohn
- Die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze nach dem Mindestlohngesetz. Ansprüche auf ausstehenden Mindestlohn werden ebenfalls vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht.
- Zwischenzeugnis
- Ein Zeugnis, das während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel. Ein Anspruch besteht nur bei berechtigtem Interesse.