Thema
Gütetermin
Fast jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit einem Gütetermin. Er findet vor dem Vorsitzenden allein statt, ohne die ehrenamtlichen Richter, und dient in erster Linie dem Versuch einer schnellen einvernehmlichen Lösung.
Das Wichtigste im Detail
Kurzfristige Ansetzung
Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht vor, dass der Gütetermin möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Klageeingang stattfindet, deutlich schneller als in vielen anderen Gerichtsbarkeiten üblich.
Persönliches Erscheinen
Beide Parteien sollen persönlich erscheinen, damit der Vorsitzende sich unmittelbar ein Bild machen und eine Einigung ausloten kann.
Häufiges Ergebnis: Vergleich
Ein erheblicher Teil der Kündigungsschutzklagen endet bereits im Gütetermin mit einem Vergleich, oft verbunden mit einer Abfindungszahlung.
Wenn keine Einigung gelingt
Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin mit den ehrenamtlichen Richtern anberaumt, in dem streitig verhandelt und notfalls durch Urteil entschieden wird.
Häufige Fragen
Muss ich zum Gütetermin einen Anwalt mitbringen?
Nein, ein Anwaltszwang besteht in erster Instanz nicht. Viele Beteiligte lassen sich dennoch vertreten, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten.
Was passiert, wenn ich nicht erscheine?
Bleibt die klagende Partei unentschuldigt fern, kann die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen werden. Bei der beklagten Partei kann umgekehrt ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen.
Zuständiges Arbeitsgericht finden
Welches Arbeitsgericht für einen konkreten Fall zuständig ist, hängt vom Sitz des Arbeitgebers oder vom Ort der Arbeitsleistung ab. Über das Verzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.