Zum Inhalt springen
Arbeitsgerichte.net

Thema

Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine erhaltene Kündigung. Ziel ist die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Die Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, in dessen Bezirk in der Regel der Arbeitgeber seinen Sitz oder die Arbeitsleistung erbracht wird.

Das Wichtigste im Detail

Die Drei-Wochen-Frist

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Versäumte Fristen führen in der Regel dazu, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, unabhängig von ihren eigentlichen Gründen.

Wer klagen kann

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt die allgemeine Klagemöglichkeit gegen eine Kündigung dennoch bestehen.

Der Gütetermin

Das Verfahren beginnt fast immer mit einem Gütetermin vor dem Vorsitzenden allein, oft innerhalb weniger Wochen. Ziel ist eine gütliche Einigung, häufig in Form eines Abfindungsvergleichs.

Ohne Anwaltszwang

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Parteien können sich selbst vertreten oder sich von einer Gewerkschaft beziehungsweise einem Arbeitgeberverband vertreten lassen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ist eng und wird von den Arbeitsgerichten streng gehandhabt; nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung möglich.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, in erster Instanz trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe infrage.

Muss ich vor Gericht erscheinen?

Zum Gütetermin ist persönliches Erscheinen in der Regel vorgeschrieben, da das Gericht die Vergleichsbereitschaft direkt einschätzen möchte.

Zuständiges Arbeitsgericht finden

Welches Arbeitsgericht für einen konkreten Fall zuständig ist, hängt vom Sitz des Arbeitgebers oder vom Ort der Arbeitsleistung ab. Über das Verzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.

Zum Gerichtsverzeichnis