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Arbeitsgericht Baden-Württemberg

Arbeitsgericht Stuttgart

Das Arbeitsgericht Stuttgart gehört zur dreistufigen Arbeitsgerichtsbarkeit Deutschlands und ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Bezirk Stuttgart zuständig.

  • OrtStuttgart
  • BundeslandBaden-Württemberg
  • InstanzErste Instanz
  • ÜbergeordnetLandesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Instanz und Rechtsmittel

Zwischen dem Arbeitsgericht Stuttgart und dem Bundesarbeitsgericht steht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Kontrollinstanz für Berufungen und Beschwerden aus dem Bezirk.

Verfahrensarten

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für die Beweisaufnahme im Kammertermin gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz keine Sonderregeln trifft.

Offizielle Quelle

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt das Gericht selbst. Die verlinkte Seite wird nicht von uns betrieben.

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Was oft gefragt wird

Kann ich online beim Arbeitsgericht Stuttgart Kontakt aufnehmen?

Ob und in welchem Umfang eine Online-Kontaktaufnahme möglich ist, zeigt die offizielle Website des Gerichts, die auf dieser Seite verlinkt ist.

Was ist das übergeordnete Gericht?

Für Berufungen gegen Urteile des Arbeitsgericht Stuttgart ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zuständig. Es prüft die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut.

Wie erfahre ich, welches Gericht für meinen Wohnort zuständig ist?

Über das Verzeichnis dieser Website lässt sich das jeweils zuständige Arbeitsgericht und das übergeordnete Landesarbeitsgericht nachschlagen.

Brauche ich einen Anwalt vor dem Arbeitsgericht Stuttgart?

In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Wer sich unsicher fühlt, kann sich dennoch anwaltlich oder durch eine Gewerkschaft beziehungsweise einen Arbeitgeberverband vertreten lassen.

Wer sitzt im Kammertermin am Arbeitsgericht Stuttgart?

Neben dem Berufsrichter als Vorsitzendem wirken zwei ehrenamtliche Richter mit, je einer aus den Reihen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.